Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR auf 520,00 EUR

Lineal
1. Januar 2025 um 11:00:00
Durch die Anhebung des Mindestlohns ab 01.10.22 auf 12,00 Euro pro Arbeitsstunde darf ein geringfügig Beschäftigter Arbeitnehmer durchschnittlich bis zu 520,00 Euro verdienen.
Durch die Anhebung des Mindestlohns ab 01.01.25 auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde darf ein geringfügig Beschäftigter Arbeitnehmer durchschnittlich bis zu 556,00 Euro verdienen. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Damit in der Sozialversicherung ein Wochenwert in einen Monatswert umgerechnet werden kann, wird folgende Formel angewendet:
Wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen: 3 Monate.
Für die Berechnung der neuen Geringfügigkeitsgrenze werden die festgelegten 13 Wochen mit der Wochenarbeitszeit von 10 Stunden multipliziert. Dies ergibt einen Wert von 130.
Ab 01.01.25 gilt folgende Formel zur Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze:
12,82 EUR x 130: 3 = 556,00 EUR
Für die Geringfügigkeitsgrenze ist weiterhin das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt entscheidend.
Für die Abfrage der beitragsrechtlichen Beurteilung können Sie eine Mustervorlage bei uns anfragen. Treten Sie über „GET IN TOUCH“ mit uns in Verbindung.