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Erhöhung der Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1600,00 EUR auf 2000,00 EUR

Höchstgrenze für eine Beschäftigung

Lineal

1. Januar 2024 um 11:00:00

Die Obergrenze für den Midijob wird ab 01.10.2022 von 1300,00 Euro auf 1600,00 Euro angehoben. Für den Arbeitnehmer fallen in diesem Übergangbereich geringere Sozialabgaben an.

Die Obergrenze für den Midijob wird ab 01.10.2022 von 1300,00 Euro auf 1600,00 Euro angehoben.

Für den Arbeitnehmer fallen in diesem Übergangbereich geringere Sozialabgaben an. Ein Nachteil in der Rentenversicherung entsteht nicht. Der Arbeitgeberanteil der beitragspflichtigen Einnahmen wird erhöht. Anstelle einer „beitragspflichtige Einnahme“ gibt es zwei solche fiktive Werte:

Eine beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtbetrags

Eine 2. beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Arbeitnehmeranteils

Die Berechnung der Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber findet für jeden Zweig der Sozialversicherung gesondert statt.

1. Beitragspflichtige Einnahme ermitteln

Schritt 1: Die beitragspflichtige Einnahme anhand der Midijob-Formel zuerst aus dem Gesamtentgelt ermittelt:

Erläuterung der Abkürzungen

BE = Beitragspflichtige Einnahme
F = Faktor 0,7009 (ab 10/2022)
G = Minijob-Grenze 520 EUR (ab 10/2022)
AE = Arbeitsentgelt

Schritt 2: Die beitragspflichtige Einnahme anhand der Formel für den Arbeitnehmerbeitrag ermitteln:

Der Gesamtbeitrag je Zweig der Sozialversicherung ergibt sich dabei aus der BE (gesamt) x jeweiliger Prozentsatz.

Der Arbeitnehmeranteil je SV-Zweig ergibt sich aus der BE(AN) * jeweiliger AN-Prozentsatz (bei Kinderlosen in der PV kommt der Zusatzbeitrag hinzu, der sich aus der BE(gesamt) * Zusatzprozentsatz ergibt).

Der Arbeitgeberanteil je SV-Zweig ergibt sich je SV-Zweig als Differenz Gesamtbeitrag – AN-Beitrag

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